Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft,
nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Weiter darf
keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob
es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung
seiner Souveränität unterworfen ist.